- Wohnraummietrecht, Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht
- Erwerb und Verkauf von Grundbesitz / Eigentumswohnungen
- Vermietungsstrategien / Vertragsgestaltung
- Räumung, Kündigung, Eigenbedarfskündigung, "Mietpreisbremse" und "Mietendeckel"
- Modernisierung, Mietanhebung, Betriebskosten
- Nachbarrecht, Wegerecht
Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen soll (LG Berlin, Beschluss vom 14.09.2017 67 S 149/17), hat nun das Bundesverassungsgericht die Mietpreisbremse für verfassungsgemäß erklärt (BVerfG, Beschluß 18.07.2019, 1 BvL1/18, 4/18).
Allerdings hat der BGH mit Entscheidung vom 17.07.2019 VIII ZR 130/18 für Hessen entscheiden, dass die dortige Mietpreisbremse nicht ordnungsgemäß begründet ist und damit unwirksam sei.
Das Urteil kann auch für Berlin Bedeutung erlangen, es bleibt abzuwarten, ob für Berlin ein solches Verfahren vor den BGH gebracht wird. Bislang ist das LG Berlin der Auffassung, die Berliner Mietpreisbremse sei hinreichend begründet (GE 2017, 596, GE 2018, 1396), da eine umfangreiche Begründung über das Internet abrufbar sei.
Beschluss vom 25. März 2021
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt.
Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit. Die Länder sind nur zur Gesetzgebung befugt, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat (Art. 70, Art. 72 Abs. 1 GG). Da der Bundesgesetzgeber das Mietpreisrecht in den §§ 556 bis 561 BGB abschließend geregelt hat, ist aufgrund der Sperrwirkung des Bundesrechts für die Gesetzgebungsbefugnis der Länder kein Raum. Da das MietenWoG Bln im Kern ebenfalls die Miethöhe für ungebundenen Wohnraum regelt, ist es insgesamt nichtig.
Der BGH hat sich in dem Urteil vom 11.11.2020 VIII ZR 369/18 mit der Frage befasst, wann eine Ausnahme der Mietpreisbremse im Sinne einer umfassenden Modernisierung nach § 556 f S. 2 BGB vorliegt. Der BGH stellt sich damit gegen das LG Berlin, das keine Trennung zwischen Modernisierungs- und Instandhaltungskosten vorsah (LG Berlin 63 S 293/17).
Danach liegt eine umfassende Modernisierung von Wohnraum dann vor, wenn sie einen Umfang aufweist, der eine Gleichstellung mit einem Neubau gerechtfertigt erscheinen läßt.
Dies ist dann der Fall, wenn die Modernisierung einerseits im Hinblick auf die hier angefallenen Kosten einen wesentlichen Bauaufwand erfordert und andererseits wegen der mit ihrem tatsächlichen Umfang einhergehenden quantitativen Auswirkungen zu einem Zustand der Wohnung führt, der demjenigen eines Neubaus in wesentlichen Teilen entspricht.
Beide Prüfungskriterien sind dabei grundsätzlich von gleichem Gewicht.
Ein im Rahmen des § 556f S. 2 BGB zu prüfender wesentlicher Bauaufwand liegt vor, wenn er (mindestens) ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen finanziellen Aufwands - ohne Grundstücksanteil - erreicht.
In die Berechnung des wesentlichen Bauaufwands dürfen lediglich Kosten einfließen, die aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b BGB angefallen sind. Kosten für (reine) Erhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 555a Abs. 1 BGB zählen hierzu nicht.
Werden im Zuge der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b BGB Erhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 555a Abs. 1 BGB miterledigt, ist bei der im Rahmen des § 556f S. 2 BGB erforderlichen Bestimmung des wesentlichen Bauaufwands ein (zeitanteiliger) Abzug der angefallenen Kosten insoweit vorzunehmen, als Bauteile oder Einrichtungen der Wohnung, die zwar noch nicht mangelhaft, aber bereits über einen erheblichen Anteil ihre Lebensdauer abgenutzt sind, durch solche von besserer Qualität ersetzt werden (sog. modernisierende Instandsetzung - BGH VIII ZR 81/19).
Bei der Prüfung der qualitativen Auswirkungen der Modernisierungsmaßnahmen ist von maßgebender Bedeutung, ob die Wohnung durch die Arbeiten in mehreren - nicht notwendig in allen - wesentlichen Bereichen (insbesondere Heizung, Sanitär, Fenster, Fußböden, Elektroinstallation bzw. energetische Eigenschaften) so verbessert wurde, dass die Gleichstellung mit einem Neubau gerechtfertigt ist.
Der BGH beschäftigt sich mit dem o.g. Urteil erneut mit der Frage, ob der Mietspiegel ein taugliches Begründungsmittel zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete gewesen ist. Der Fall handelte – wieder einmal – in Berlin. Börstinghaus (NJW 2015, 3200) hat dies einmal als Berliner „Mietspiegel-Quiz“ bezeichnet.
Leitsätze
1. Die Gerichte sind grundsätzlich auch dann berechtigt, zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete ein von der beweisbelasteten Partei angebotenes Sachverständigengutachten einzuholen, wenn ein Mietspiegel vorliegt, der tabellarisch Mietspannen ausweist und zusätzlich eine Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung enthält. Das gilt bei solchen Mietspiegeln nicht nur in den Fällen, in denen zwischen den Parteien Streit über die Voraussetzungen für das Eingreifen bzw. die Reichweite einer dem Mietspiegel gegebenenfalls zukommenden Vermutungs- oder Indizwirkung herrscht, sondern unabhängig davon in der Regel auch dann, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete unstreitig innerhalb der für das einschlägige Mietspiegelfeld ausgewiesenen Spanne liegt und deshalb lediglich die Einordnung der konkreten Einzelvergleichsmiete in diese Spanne einer Klärung bedarf (im Anschluss an Senatsurt. v. 18.11.2020 - VIII ZR 123/20 - NJW-RR 2021, 76 Rn. 24 ff.).
2. Maßgebend für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist der Zeitpunkt, zu dem das Erhöhungsverlangen dem Mieter zugeht und nicht der - hier vom Berufungsgericht zugrunde gelegte - Zeitpunkt, ab dem der Mieter die erhöhte Miete ggf. schuldet. Die nach § 558 Abs. 2 BGB a.F. maßgebliche Vierjahresfrist erstreckt sich demnach vom Zugang des Erhöhungsverlangens an vier Jahre zurück (Bestätigung des Senatsurt. v. 29.02.2012 - VIII ZR 346/10 - NJW 2012, 1351 Rn. 30).
3. Dem sachverständig beratenen Tatrichter stehen, wenn sich nach der - stets erforderlichen - Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden in den Wohnwertmerkmalen der zum Vergleich herangezogenen Wohnungen noch eine breite Marktstreuung der Vergleichsmieten ergibt, verschiedene Ansätze für die Ermittlung der Einzelvergleichsmiete zur Verfügung, deren Auswahl in seinem - revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren (vgl. Senatsurt. v. 20.04.2005 - VIII ZR 110/04 - NJW 2005, 2074 unter II 2 d aa) - Ermessen steht. Lassen sich Besonderheiten bei der Verteilung der Vergleichsmieten - etwa in Form einer auffälligen Häufung der Vergleichsmieten um einen kleinen Wert herum - nicht feststellen, kann es angemessen sein, auf den arithmetischen Mittelwert abzustellen (Bestätigung der Senatsurteile v. 24.04.2019 - VIII ZR 62/18 - NJW 2019, 3142 Rn. 59, und VIII ZR 82/18 Rn. 17; jeweils in Fortführung des Senatsurt. v. 29.02.2012 - VIII ZR 346/10 Rn. 25 f.).